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Das Ergebnis einer Baumaßnahme
ist neben der sorgfältigen Planung,
Ausschreibung und Vergabe im erheblichen
Maße abhängig von der
Bauüberwachung und der einwandfreien
handwerklichen Ausführung. Fast 30% der Schadensursachen begründen
sich gemäß Auswertung
der im Rahmen des Projektes „Folgeschäden
nach Sanierungsmaßnahmen
an ausgewählten Bauten“
in einer nicht fachgerechten Ausführung
der Arbeiten. Insofern macht sich neben der richtigen
Auswahl der Handwerksfirma
auch die intensive Objektüberwachung
bezahlt. Bei einer Auftragsvergabe an die
Fachfirma durch ein Planungsbüro
erfolgt vorab in der Regel eine genaue
Leistungsbeschreibung der
auszuführenden Arbeiten und einzusetzenden
Baustoffe bzw. Materialqualitäten,
die von den Handwerkern
zu befolgen sind. Sehr gut ausgebildete und regelmäßig
geschulte Handwerker nutzen im
Interesse des Objektes und des Auftraggebers
auch die Möglichkeit, bei
fachlichen Differenzen zu den Planungs-
und Ausführungsvorgaben
schriftlich „Bedenken anzuzeigen“,
auf die der Planer in jedem Fall reagieren
sollte. Meist verfügen die Handwerksfirmen
über das entsprechende Spezialwissen
in Bezug auf Ausführung, Neuerungen
oder bessere Technologien.
Die Fachplaner und Bauleiter besitzen
zudem genauere Kenntnisse hinsichtlich
der Rechtlichen Rahmenbedingungen,
Gesetze, Normen und
Richtlinien.
Im Rahmen des Bauverlaufes kommt
es nicht darauf an, ob Planer, Bauleiter
oder Handwerker über umfassendes
Wissen verfügen, sondern auf
das Zusammenspiel der Fachkompetenz
aller zur Erlangung eines bestmöglichen
Ergebnisses. Hauptaufgabe des Bauleiters bzw.
Objektüberwachers ist, eine Bauleistung,
die durch die Handwerksfirma
ausgeführt wird, in Übereinstimmung
mit den Planungs- und Genehmigungsunterlagen
zu einem bestimmten
Termin und für die dafür
vereinbarten Kosten mangelfrei an
den Bauherrn zu übergeben. Insofern sind der Aufwand und die
Verantwortung eines Bauleiters nicht
zu unterschätzen. Die Objektüberwachung ist demnach
die am höchsten zu bewertende
Einzeldisziplin der Leistungsphasen
gemäß HOAI 1. DDas Honorar
für diesen Teilbereich der Architekten-/
Ingenieurleistungen beträgt fast
1/3 des Gesamthonorars für alle Leistungsphasen. Insbesondere auf dem Spezialgebiet
Denkmalpflege, bei der Konservierung
und Restaurierung denkmalpflegerisch
wertvoller Bauteile, ist genaue
Fachkenntnis des Bauleiter unabdingbar.
Im Bezug auf die
historischen Materialien müssen
meist Substanz schonende Techniken
zum Einsatz kommen, die sowohl
bei Handwerkern als auch bei Planern
baugeschichtliche Grundlagenkenntnisse
erfordern.
Bei der Restaurierung der barocken
Innentür des Klopstockschen Gartenhauses
wurde erst bei der behutsamen
Entfernung der alten Farbschichten
die ursprüngliche
Bemalung sichtbar. Hier galt es zunächst,
sämtliche Anstriche Schicht
für Schicht mit dem Skalpell zu entfernen.
Die ursprüngliche Bemalung
wurde von der Restauratorin gefestigt
und ergänzt. Die barocken Innentüren
und Futter erhielten, nachdem
sie von einer Restauratorin
retuschiert wurden, ein Leinölfirnis als
Schutzschicht. Die historischen Beschläge
und Kastenschlösser wurden
repariert und wieder verwendet, fehlende
Teile nachgekauft.
Grundsätzlich haben alle am Bau
Beteiligten, die Architekten, Fachplaner
sowie die ausführenden Firmen,
ihren Teil der Verantwortung und Gewährleistung
für die von ihnen erbrachte
Leistung zu tragen. Zu den Aufgaben des Bauleiters
zählt weiterhin die Kontrolle der Planungsunterlagen
auf Übereinstimmung
mit den Leistungsverzeichnissen,
der Genehmigung, dem
Bestand, die Überprüfung auf Vollständigkeit
und Technische Richtigkeit
(a.a.R.d.T.). Gemäß BGH 2 kommt es auf die Einhaltung
der anerkannten Regeln der
Technik an. Es sind Regeln, die in der
Wissenschaft als theoretisch richtig
gelten und feststehen, in der Praxis
bei dem nach neuestem Erkenntnisstand
vorgebildeten Techniker durchweg
bekannt sind und sich aufgrund
fortdauernder praktischer Erfahrung
bewährt haben. Bei Fachwerksanierungen
können die anerkannten Regeln
der Technik anders sein als z.B.
bei Masivbauten üblich. Zusätzlich
müssen wichtige Nachhaltigkeitsregeln,
wie z.B. die Anwendung umweltverträglicher
und gesundheitlich
unbedenklicher Baustoffe berücksichtigt
werden. 3
Die allgemein anerkannten Regeln
der Technik dürfen keineswegs mit
den DIN-Normen gleich gesetzt werden.
Die Mangelfreiheit kann nicht
ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen
werden. Maßgebend ist
nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern
ob die Bauausführung zur Zeit der
Abnahme den anerkannten Regeln
der Technik entspricht. Die allgemein anerkannten Regeln
der Technik sind nicht automatisch
identisch mit den DIN- und anderen
Normen. Oft gehen sie über die allgemeinen
technischen Vorschriften
hinaus. Normen sind eindeutige (anerkannte)
Regeln. Sie entsprechen
nicht immer dem aktuellen technischen
Kenntnisstand und beinhalten
nicht immer Regeln, die sich langfristig
bewährt haben. DIN-Normen
bilden einen Maßstab für einwandfreies
technisches Verhalten, sind
aber keine Rechtsnormen sondern
private technische Regelungen mit
Empfehlungscharakter.
Vor Baubeginn wird durch den Bauleiter
der Bauablauf sinnvoll unter Beachtung
beeinflussender Faktoren
(lange Lieferzeiten für trockenes Bauholz,
Standzeiten für frisch betonierte
Bauteile, Austrocknungszeiten z. B. für
Innendämmung aus Wärmedämmlehm,
insbesondere Stampflehm, Einsatz
von Maschinen) eingeschätzt
und die verschiedenen Gewerke
dementsprechend koordiniert. Der Bauleiter kann durch seine Präsenz
auf der Baustelle maßgeblich
die Qualität und Ausführung der Arbeiten
beeinflussen. Die Überwachung
schafft eine gewisse Kontrolle
über die handwerkliche Ausführung
und hilft somit Pfusch am Bau zu vermeiden.
Je öfter und intensiver die
Ausführungsqualität von der Bauleitung
überprüft wird, desto weniger
Fehler werden sich einschleichen.
Dies spart nicht nur die Kosten für einen
eventuellen Rückbau, sondern
minimiert auch mögliche ausführungsbedingte
Bauschäden. Hierbei geht es insbesondere um die
Überprüfung, welches Material in
welcher Ausführungsqualität eingebaut
wurde. Stimmen die Leistungen
mit der Ausführungsplanung und
dem Angebot überein? Ist die handwerkliche
Ausführung mit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik
bzw. der DIN konform? Sind die
vorgesehenen Termine zu halten?
Gibt es Differenzen zum Angebot?
Da gerade im Denkmalbereich die
Bauleistungen in Bezug auf unvorhergesehene
Ereignisse (z. Bsp. das
Auftreten von Echtem Hausschwamm
in bislang verdeckten Bereichen)
und zeitliche Abfolgen
beim Ineinandergreifen verschiedener
Gewerke nur bedingt planbar
sind, müssen regelmäßige Bauberatungen
stattfinden. Hier ist anzuraten,
neben den am Bau Beteiligten auch
die zuständigen Fachbehörden einzuladen
und den Umgang mit der
bestehenden Substanz einvernehmlich
zu klären. In einem Gesprächsprotokoll
werden die Ergebnisse der
Beratung festgehalten, Termine gesetzt
und Bedingungen aufgestellt,
die für alle verbindlich sind.
Unter Abwägung technisch notwendiger,
denkmalpflegerisch möglicher
und ökonomischer Aspekte wird
durch die Objektüberwachung entschieden,
ob Nachträge gerechtfertigt
sind oder Leistungen in Stundenlohn
abgerechnet werden. Grundsätzlich kann eine gute (unabhängige)
Bauleitung dazu beitragen,
Kosten zu sparen, indem unnötige
oder nicht erbrachte Leistungen
in der Rechnungslegung nicht anerkannt
werden. Bei einwandfreier Ausführung erfolgt
eine förmliche Abnahme der Leistung,
deren Datum der Gewährleistungsfrist
zugrunde zu legen ist.
Wurde das Gewerk trotz ständiger
Überwachung nicht mängelfrei ausgeführt,
bestimmt der Bauleiter eine
angemessene Frist zur Nachbesserung. Die mangelfreie Abnahme der Leistung
durch die Bauleitung bescheinigt
dem Bauherrn eine einwandfreie
Ausführung.
1 HOAI= Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
2 BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]
3 Eßmann, F., Gänßelmann, J., Geburtig, G.; Energetische Sanierung von Fachwerkhäusern, Die richtige Anwendung der EnEV, Fraunhofer IRB Verlag, 2005, S.81 ff.
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